Zu Beginn ein kurze Aufzählung der infrage kommenden Dienstversäumnisse, Pflichtverletzungen, Verstöße, Vergehen und Verbrechen.
➤ Dem Leiter der Exekutive ist bei seinen Amtspflichten engagierter zu zuarbeiten.
➤ Seit der Gründerzeit ununterbrochen aktiven Führungspersönlichkeiten ist in Anerkennung ihres großen Arbeitspensums an vorderster Front im Tagesgeschäft Entlastung zu gewähren.
Diese Bloggertätigkeit verlöre umgehent ihren Sinn, sollte Gott irgendwann selbst seinen Rückzug aus allen öffentlichen Ämtern erklären und daneben versprechen, sich mitsamt der kompletten Chefetage auf das Altenteil zurückziehen zu wollen. Optimales Ergebnis und abruptes Ende meiner Bloggertätigkeit zugleich.
► Sollte sich die aktuelle Amtsleitung jedoch weiterhin uneinsichtig zeigen, beginnen die Blogworker mit ihren Vorbereitungen zur IGC-Blog Phase II: Der Ausarbeitung einer erfolgversprechenden Anklageerhebung in einem geordneten Strafverfahren in gleicher Sache.
Unterlassene Hilfeleistung ist ein Straftatbestand!
§ 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Yagmur war am 18. Dezember vergangenen Jahres nach einem Leberriss an inneren Blutungen gestorben. Dem habe die Mutter 1 Tag lang zugesehen. Die Ursache waren offenbar schwere Misshandlungen der Mutter. Sollte die Mutter wegen Mordes verurteilt werden, droht ihr eine lebenslängliche Haftstrafe. Der Vater des Kindes müsse sich wegen unterlassener Hilfeleistung bei einer schweren Körperverletzung mit Todesfolge verantworten. Ihm drohten 3 bis 15 Jahre Haft.
Wenn eine andere Person einen schwerwiegenden Verstoß begangen hat, besteht für die wissende Person eine Anzeigepflicht der Straftat. Andernfalls ist sie sonst Mitwisser und macht sich ebenfalls strafbar.
Als eine „schwere Straftat“ werden Vergehen gewertet, bei denen es um Handlungen geht, die gegen die Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens oder gegen die Rechtsordnung der Gesellschaft verstoßen.
Die schwerste Form einer Straftat wird Verbrechen genannt.
Straftaten können durch aktives Tun und durch Unterlassen begangen werden. Das StGB unterscheidet
Echte Unterlassungsdelikte
Unechte Unterlassungsdelikte
Eine Straftat wird als echtes Unterlassungsdelikt bezeichnet, wenn eine Strafrechtsnorm ein Unterlassen ausdrücklich unter Strafe stellt. Beispiele sind:
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB)
Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB)
§ 13 StGB überschrieben mit „Begehen durch Unterlassen“.
Genau genommen handelt es sich bei unechten Unterlassungsdelikten um Begehungsdelikte, die durch Unterlassen in Form der Täterschaft oder als Beihilfe begangen werden.
Das Unterlassen wird vergleichbar dem aktiven Tun bestraft.
Unechte Unterlassungsstraftaten können vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden.
Der Unterlassende kann Täter oder Gehilfe sein.
Demnach ist Gehilfe, wer kein eigenes Interesse am Taterfolg hat und lediglich eine fremde Tat fördern will. Das Unterlassen muss also kausal (ursächlich) für den Erfolg sein.
Eheleute sind gemäß § 1353 BGB verpflichtet, Lebens- bzw. Gesundheitsgefahren voneinander abzuwehren.
Unterlassen es die Eltern, ihr schwer krankes Kind rechtzeitig ins Krankenhaus zu bringen, können sie – je nach eingetretener Folge – wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung bestraft werden. Das gilt auch, wenn die Eltern aus religiöser Überzeugung die ärztliche Betreuung unterlassen.
So begehen Polizeibeamte zum Beispiel fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) durch Unterlassen und nicht lediglich unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB), wenn sie einer hilflosen Person nicht helfen und die Person aufgrund des Untätigbleibens (Unterlassens) Gesundheitsschäden erleidet. Vorsätzliche Körperverletzung durch Unterlassen käme in Betracht, wenn die Beamten einen Gesundheitsschaden zumindest billigend in kauf genommen haben.
Ferner begehen Polizeibeamte Beihilfe durch Unterlassen, wenn sie die Vollendung eines Straftatbestandes nicht verhindern, obwohl sie es können.
Die aufgezeigten Grundsätze gelten auch, wenn Polizeibeamte z.B. einen offensichtlich Betrunkenen nicht daran hindern, mit einem Kraftfahrzeug zu fahren. Verursacht der Kraftfahrer in dieser Phase einen Verkehrsunfall mit Toten oder anderem Personenschaden, könnten die Beamten auch wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) oder fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB), jeweils begangen durch Unterlassen
(§13 StGB) zur Verantwortung gezogen werden.
dass Polizeibeamte Kollegen oder andere Rettungskräfte, die im Einsatz verletzt wurden, Hilfe leisten müssen, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind. Wird in solchen Fällen erforderliche und zumutbare Hilfe nicht geleistet und erleidet der Betroffene deshalb schwere Gesundheitsschäden, so kann der Unterlassende je nach eingetretener Folge gem. § 13 StGB wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (§§ 226, 229 StGB) oder im Falle des Todes wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zur Verantwortung gezogen werden.
kann A wegen fahrlässiger Tötung begangen durch Unterlassen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, wenn die Voraussetzungen von § 13 StGB erfüllt sind (§ 222 StGB) und er den Tod nicht gewollt hat.
Hat er den Tod billigend in Kauf genommen (Eventualvorsatz) kommt sogar Totschlag durch Unterlassen in Betracht (§ 212 StGB).
Weil A also erforderliche und zumutbare Hilfe nicht leistete, kann er je nach subjektiver Einstellung wegen Totschlags oder fahrlässiger Tötung jeweils begangen durch Unterlassen bestraft werden.